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§ 17 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 LAbfWG – Enteignung

(1) Die für die Zulassung (Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG oder Genehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG) zuständigen Behörden haben das Recht zur Enteignung, soweit diese zur Ausführung

  1. 1.

    eines nach § 35 Absatz 2 KrWG festgestellten Planes oder

  2. 2.

    einer nach § 35 Absatz 3 KrWG erteilten Genehmigung

erforderlich ist. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.

(2) Erklärt sich eine beteiligte Person zur Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich bereit, so kann unmittelbar das Entschädigungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

(3) Im Übrigen finden die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden Vorschriften Anwendung.