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§ 12 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 LAbfWG – Gebühren und Auslagen

(1) Die zentrale Stelle erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.

(2) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Die §§ 3 bis 6 und § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend.