§ 1 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Einleitende Bestimmungen
§ 1 LAbfWG – Ziel der Abfallwirtschaft
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.