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§ 9 LKrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen

Titel: Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 74
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKrWG – Satzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Bei der Gebührenbemessung sollen auch wirksame Anreize zur Vermeidung, zur Getrennthaltung mit den Zielen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung geschaffen werden. Die Satzung kann nach § 17 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. § 9 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Der Anschluss- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushaltungen für alle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit nicht Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinn des § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist auf Verlangen des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. Die Satzung kann auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den Anschluss- und Benutzungszwang anordnen. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, soweit die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. Überwiegend öffentliche Interessen sind insbesondere gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gefährdet würde. Für Abfälle im Sinn des § 17 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann bestimmt werden, dass der Besitzer für ihre Beförderung zur Abfallentsorgungsanlage zu sorgen hat.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere

  • die Kosten der Beratung und Information der Abfallbesitzer nach § 3 Satz 1;

  • die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, einschließlich der Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe;

  • die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken;

  • Aufwendungen für Vorkehrungen im Sinn des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere auch die Zuführung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen sowie der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese nicht durch Rückstellungen gedeckt sind; stillgelegte Anlagen gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers;

  • Beiträge und sonstige Zahlungen an den AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung gemäß § 20 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen.

Bei der Gebührenbemessung können öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Die Erhebung von Grundgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig. Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren.

(3) Durch die Gebühren sind jedenfalls die Aufwendungen zu decken für

  1. 1.

    die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,

  2. 2.

    den Betrieb der Entsorgungsanlagen und

  3. 3.

    die Stilllegung und die Nachsorge der Entsorgungsanlagen für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren, soweit die Aufwendungen nicht durch Rückstellungen im Sinne des Absatzes 2 vierter Spiegelstrich gedeckt sind.
    Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels.

(4) Die Kreise können die ihnen durch die Abfallentsorgung erwachsenen Ausgaben nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile oder durch die Erhebung von Gebühren decken. Die kreisangehörigen Gemeinden bringen die von ihnen wegen der Abfallentsorgung an die Kreise zu zahlenden Beträge in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes auf.

(5) In den Satzungen können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(6) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallentsorgung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 2 oder privatrechtliche Entgelte im Sinn von § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu entrichten hat, kann bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat. § 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.

(7) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, entsprechend.