§ 3 LKrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 1 – Einleitende Bestimmungen
§ 3 LKrWG – Abfallberatung
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zur ortsnahen Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen verpflichtet; die Kreise können diese Aufgabe auf die kreisangehörigen Gemeinden schriftlich oder elektronisch mit deren Einvernehmen übertragen. Die Beratung durch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft als Selbstverwaltungsaufgabe bleibt unberührt. Die Kreise und kreisfreien Städte und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft können Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen.