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§ 28 LKrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 9 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 74
Normtyp: Gesetz

§ 28 LKrWG – Durchführung des Gesetzes

Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern die zur Durchführung des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.