Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LKrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 8 – Vollzug des Abfallrechts

Titel: Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 74
Normtyp: Gesetz

§ 26 LKrWG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,

  2. 2.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 2 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallentsorgungsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 12 Absatz 3 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen dem Verbot des § 14 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen vornimmt,

  4. 4.

    entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführt, (1)

  5. 5.

    entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 29 Buchstabe d des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136) soll in § 26 Absatz 1 Nummer 4 die Angabe "25 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe "16 Absatz 1 Satz 6" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.