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§ 11 LKrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Abfallwirtschaftsplanung

Titel: Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 74
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKrWG – Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans

(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben. (1)

(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich zur Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, der oberen Abfallwirtschaftsbehörden, des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) und geeigneter Dritter bedienen.

(3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 21 Nr. 2 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird in § 17 Abs. 1 Satz 3 das Wort "obere" gestrichen. Diese Änderung ist nicht durchführbar.