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§ 14 L-BGG
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 4 – Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen

Titel: Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: L-BGG
Gliederungs-Nr.: 8111
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 14 L-BGG – Aufgaben und Befugnisse der oder des Landes-Behindertenbeauftragten

(1) Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Verpflichtung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderungen berücksichtigt und Benachteiligungen beseitigt werden.

(2) Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte berät die Landesregierung in Fragen der Politik für Menschen mit Behinderungen und arbeitet mit der Verwaltung zusammen. Zudem sind die oder der Landes-Behindertenbeauftragte Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige (Ombudsfrau beziehungsweise Ombudsmann).

(3) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die oder der Landes-Behindertenbeauftragte, soweit die spezifischen Belange der Menschen mit Behinderungen betroffen sind, bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben frühzeitig zu beteiligen.

(4) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 sollen die Landes-Behindertenbeauftragte oder den Landes-Behindertenbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützen. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Akteneinsicht im Rahmen der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.