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§ 8 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 1 – Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahlräume
 

§ 8 KWO M-V – Wahlbereiche (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

Bei der Wahl der Vertretung bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche die Vertretung. Bei verbundenen Wahlen haben die Kreistage die beabsichtigte Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl mit der von den Gemeindevertretungen beabsichtigten Abgrenzung der Wahlbereiche für die Gemeindewahlen unter Beachtung des § 5 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes abzustimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).