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§ 70 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 8 – Schlussvorschriften
 

§ 70 KWO M-V – Bekanntmachungen (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Gemeindewahlbehörden, die Kreiswahl- und Gemeindewahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde, das Amt oder den Landkreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt, beträgt die Aushangfrist eine Woche. Neben den Veröffentlichungen in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form sollen die Bekanntmachungen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlbehörden durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des Wahlgebietes bekannt gegeben werden. Der Landeswahlleiter und das Innenministerium veröffentlichen ihre Bekanntmachungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist

  1. 1.
    bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
  2. 2.
    bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

(3) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn

  1. 1.
    bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
  2. 2.
    bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.

(4) Für eine öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 4 genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).