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§ 7 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 2 – Wahlorgane
 

§ 7 KWO M-V – Entschädigung für die Inhaber von Wahlämtern (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 16 Euro erhalten

  1. 1.
    die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 4 Abs. 4 einberufenen Sitzung,
  2. 2.
    die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag.

Der Kreistag kann für die Mitglieder des Kreiswahlausschusses, die Gemeindevertretung für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder des Wahlvorstandes eine höhere Aufwandsentschädigung beschließen, die auch nach Funktionen differenziert werden kann. Die Aufwandsentschädigung ist auf ein Tagegeld nach Absatz 2 anzurechnen.

(2) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 460); wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem ein Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz. Werden die Kommunalwahlen und die Europawahl am gleichen Tag durchgeführt, erfolgt die Erstattung nach Satz 1 nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).