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§ 69 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 7 – Nachrücken und Ausscheiden von Ersatzpersonen
 

§ 69 KWO M-V – Nachrücken (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, schriftlich und weist sie in der Benachrichtigung auf die Vorschriften des § 54 Abs. 7 des Kommunalwahlgesetzes hin. Er teilt dies dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist. Weist eine Ersatzperson binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für sie im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

(2) Wird ein Gemeindevertreter zum Bürgermeister gewählt, so verliert er ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum Bürgermeister seinen Sitz als Vertreter. Der Sitz geht auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlags über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn ein Kreistagsmitglied zum Landrat gewählt wird.

(3) Einer Ersatzperson, für die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes oder nach § 55 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, ist vor der Feststellung, auf welche Ersatzperson der Sitz übergeht, Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

(4) Bleibt ein Sitz unbesetzt, weil

  1. 1.
    für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden ist oder
  2. 2.
    ein Einzelbewerber seine Wahl ablehnt, stirbt oder seinen Sitz verliert,

teilt der Wahlleiter dies dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).