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§ 68 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 6 – Wiederholungswahl, Wahl aus besonderem Anlass, Ergänzungswahl
 

§ 68 KWO M-V – Ergänzungswahl (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Scheiden während der Wahlperiode so viele Vertreter aus der Vertretung aus, dass mehr als ein Drittel der Mandate nach § 4 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt sind, unterrichtet der Wahlleiter die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Ergänzungswahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine und teilt diese dem Wahlleiter mit. Für das Verfahren der Ergänzungswahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Ergänzungswahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).