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§ 67 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 6 – Wiederholungswahl, Wahl aus besonderem Anlass, Ergänzungswahl
 

§ 67 KWO M-V – Wahl aus besonderem Anlass (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Wird eine Gemeindevertretung oder ein Kreistag durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde vorzeitig aufgelöst (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes), so bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich den Wahltermin und teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter sowie dem Landeswahlleiter mit.

(2) Im Fall der Auflösung oder Neubildung von Gemeinden und Landkreisen oder der Änderung von Gemeinde- und Landkreisgrenzen ist für die Bestimmung des Wahltages § 52 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes zu beachten.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Wahl aus besonderem Anlass und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(4) Für die Wahl aus besonderem Anlass wegen Neubildung einer Gemeinde gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Wahrnehmung der Befugnisse der Organe der Gemeinde, so beruft die Rechtsaufsichtsbehörde den Wahlleiter. Sie macht dessen Namen und Anschrift öffentlich bekannt.

  2. 2.

    Zu den Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer des Wahlausschusses sind alle Parteien und Wählergruppen berechtigt, die bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Gebiet zugehört, mindestens einen Sitz errungen haben. Ergeben sich nach Satz l mehr als sechs Vorschlagsberechtigte, so erhöht sich die Zahl der Beisitzer entsprechend der Zahl der Vorschlagsberechtigten, die dem Wahlleiter bis zum Ablauf der gesetzten Frist einen Beisitzer benennen.

  3. 3.

    Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche nach § 5 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes, werden diese durch einen besonderen Ausschuss bestimmt. Der Ausschuss wird nach folgenden Grundsätzen gebildet:

    1. a)

      Die Zahl der Ausschussmitglieder entspricht der Zahl der im neuen Wahlgebiet zu wählenden Vertreter.

    2. b)

      Die Ausschussmitglieder werden von der Rechtsaufsichtsbehörde auf Vorschlag der in Nummer 2 Satz 1 bezeichneten Parteien und Wählergruppen berufen. Sie müssen im neuen Wahlgebiet wählbar sein.

    3. c)

      Bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder, die eine vorschlagsberechtigte Partei oder Wählergruppe benennen darf, sollen die bei der letzten Wahl der Vertretung in dem jeweiligen Wahlgebiet erreichten Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt werden. Macht eine Partei oder Wählergruppe von ihrem Vorschlagsrecht keinen oder nicht vollen Gebrauch, so bleibt die entsprechende Zahl der Sitze im Ausschuss unbesetzt.

    4. d)

      Die Rechtsaufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen zur Bildung des Ausschusses nach Möglichkeit jedes der in Nummer 2 Satz 1 bezeichneten Wahlgebiete berücksichtigen.

  4. 4.

    Der nach Nummer 3 gebildete Ausschuss wird von der Rechtsaufsichtsbehörde einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Für die Arbeitsweise des Ausschusses gelten die für den Wahlausschuss maßgebenden Vorschriften.

  5. 5.

    Der Gebietsänderungsvertrag kann Festlegungen nach § 4 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes enthalten.

(5) Für die Wahl aus besonderem Anlass nach einer Gebietsänderung, die nicht mit der Neubildung einer Gemeinde verbunden ist, gilt Absatz 4 Nr. 2 bis 4 entsprechend.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).