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§ 59 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses
 

§ 59 KWO M-V – Schnellmeldungen für die Wahl des Bürgermeisters (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, teilt der Wahlvorsteher das Ergebnis der Gemeindewahlbehörde nach dem Muster der Anlage 28 mit.

(2) Bei der Wahl des Landrates stellt die Gemeindewahlbehörde das Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammen und gibt es nach dem Muster der Anlage 28 an den Kreiswahlleiter weiter.

(3) Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthalten die Angaben nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).