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§ 56 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses
 

§ 56 KWO M-V – Zähllisten (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Es wird eine Zählliste für die gültigen und ungültigen Stimmen von einem durch den Wahlvorsteher dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 25 angelegt sein. Bei Bedarf können mehrere Zähllisten geführt werden.

(2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige und ungültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste.

(3) Die Gemeindewahlbehörde kann anordnen, dass Gegenzähllisten geführt werden.

(4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher und vom Listenführer unterschrieben und sind der Wahlniederschrift beizufügen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).