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§ 48 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen
 

§ 48 KWO M-V – Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Wird für die Stimmabgabe in einem kleineren Krankenhaus, einem kleineren Alten- oder Pflegeheim oder einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt für die dort anwesenden Wahlberechtigten, die bei der Wahl der Vertretung einen für den Wahlbereich, bei der Wahl des Bürgermeisters einen für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, ein beweglicher Wahlvorstand gebildet (§ 6), ist nach den Absätzen 2 bis 4 zu verfahren.

(2) Die Gemeindewahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der Wahlzeit nach § 36. Die Leitung der Einrichtung stellt einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindewahlbehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten rechtzeitig vor der Wahl Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie, soweit möglich, zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 43 Abs. 5 bis 9 und § 45. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. In dem Vermerk wird die Zahl der vom beweglichen Wahlvorstand eingenommenen Wahlscheine angegeben.

(4) § 47 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).