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§ 4 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 2 – Wahlorgane
 

§ 4 KWO M-V – Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, fordert der Wahlleiter die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung soll auf § 74 Abs. 2 bis 4 des Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter die Beisitzer des Wahlausschusses und möglichst für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Bei der Auswahl der Beisitzer des Wahlausschusses sollen die Mehrheitsverhältnisse in der Vertretung des Wahlgebietes angemessen berücksichtigt werden. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses nach eigenem Ermessen. Wahlberechtigte, die bereits Mitglied in einem Wahlorgan sind, dürfen nicht als Mitglied in den Wahlausschuss berufen werden. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(3) Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind vom Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Beisitzer mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Ort, Zeit und Gegenstand sind öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(5) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(6) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(7) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet. Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.

(8) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(9) Ist ein Mitglied des Wahlausschusses mit seinem Einverständnis als Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für Wahlvorschläge benannt worden, tritt mit dem Zeitpunkt der Benennung der Verlust der Mitgliedschaft im Wahlausschuss ein. Für ausgeschiedene Beisitzer, für die kein Stellvertreter zur Verfügung steht, sind unverzüglich neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.

(10) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode fort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).