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§ 33 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 4 – Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
 

§ 33 KWO M-V – Teilnahmeverzicht, Verlust der Wählbarkeit, Tod von Bewerbern, Neuwahl des Bürgermeisters, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Für den Fall, dass ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Hauptwahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert (§ 63 des Kommunalwahlgesetzes), findet die Wahl des Bürgermeisters später statt (spätere Wahl). Dafür gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Der Wahlleiter sagt unter Angabe der Gründe die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass die Wahl später stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich die für das Wahlgebiet zuständige Rechtsaufsichtsbehörde und den Landeswahlleiter.

  2. 2.

    Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der späteren Wahl sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine und teilt diese dem Wahlleiter mit. Über den Wahltermin unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde auch den Landeswahlleiter.

  3. 3.

    Der Wahlleiter macht den Tag der späteren Wahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.

  4. 4.

    Der Wahlleiter fordert die Vertrauensperson des Wahlvorschlagträgers, dessen Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat, auf, unverzüglich einen anderen Bewerber zu benennen (§ 63 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes). Der Ersatzvorschlag muss die Unterlagen nach § 26 Abs. 2 und 3 enthalten. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im Übrigen behalten die für die Hauptwahl bereits zugelassenen Wahlvorschläge ihre Gültigkeit.

  5. 5.

    Das Wählerverzeichnis ist zum Tag der späteren Wahl zu berichtigen. Die Gemeindewahlbehörde macht öffentlich bekannt, dass

    1. a)

      Personen, die erstmals am Tag der späteren Wahl wahlberechtigt sind, eine Wahlbenachrichtigung erhalten,

    2. b)

      Personen, die am Tag der späteren Wahl nicht mehr wahlberechtigt sind, im Wählerverzeichnis gestrichen werden und eine entsprechende Mitteilung erhalten,

    3. c)

      im Übrigen die Wahlbenachrichtigungen der Hauptwahl am Tag der späteren Wahl mitzubringen sind.

  6. 6.

    Die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen haben für die spätere Wahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 21 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt.

(2) Ist durch den Wahlausschuss oder die Vertretung festgestellt worden, dass eine Neuwahl nach § 65 oder § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes erforderlich ist, gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Der Wahlleiter macht unter Angabe des Grundes öffentlich bekannt, dass eine Neuwahl des Bürgermeisters stattfinden wird. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde.

  2. 2.

    Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Neuwahl sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine und teilt diese dem Wahlleiter mit. Über den Wahltag unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde auch den Landeswahlleiter.

  3. 3.

    Der Wahlleiter macht den Tag der Neuwahl, die Wahlzeit und die für die Vorbereitung der Wahl maßgebenden Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) Verzichten alle zur Hauptwahl zugelassenen Bewerber bis auf einen auf die Teilnahme oder scheidet einer der für die Stichwahl zugelassenen Bewerber durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder verzichtet er auf die Teilnahme und tritt kein anderer Bewerber an seine Stelle (§ 64 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes), stellt der Wahlausschuss dies unverzüglich fest. Der Wahlleiter sagt unter Angabe des Grundes die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass die Wahl am zweiten Sonntag nach der Hauptwahl oder Stichwahl nur mit einem Bewerber durchgeführt wird. Er unterrichtet hierüber die Rechtsaufsichtsbehörde und den Landeswahlleiter. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auch auf die Wahlzeit sowie darauf hinzuweisen, welcher Bewerber zur Wahl antritt. Die Stimmzettel sind nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes herzustellen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Treten alle zugelassenen Bewerber vor der Wahl zurück, wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder erhält der einzige Bewerber die erforderliche Mehrheit gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes nicht (§ 64 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes), stellt der Wahlausschuss dies fest. Der Wahlleiter sagt unter Angabe des Grundes die Wahl durch öffentliche Bekanntmachung ab und weist darauf hin, dass die Vertretung den Bürgermeister wählt; er unterrichtet hierüber die Rechtsaufsichtsbehörde und den Landeswahlleiter.

(5) Absatz 2 gilt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des ehrenamtlichen Bürgermeisters aus dem Amt (§ 66 des Kommunalwahlgesetzes) entsprechend.

(6) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).