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§ 26 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 4 – Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
 

§ 26 KWO M-V – Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Bestimmung des Bewerbers soll nicht früher als zwei Jahre vor Ablauf der Amtszeit des Amtsinhabers erfolgen.

(2) Der Wahlvorschlag für das Wahlgebiet soll nach dem Muster der Anlage 12 eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 enthalten.

(3) Dem Wahlvorschlag sind die Unterlagen entsprechend § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach § 20 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes nachAnlage 13 beizufügen. Für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters hat der Bewerber darüber hinaus eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass er nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

(4) Im Übrigen gilt § 25 Abs. 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 bis 7 entsprechend. Bei Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes gilt § 25 Abs. 3 und 6 für jede an dem Wahlvorschlag beteiligte Partei oder Wählergruppe entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).