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§ 15 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis
 

§ 15 KWO M-V – Benachrichtigung der Wahlberechtigten (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Gemeindewahlbehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, nach dem Muster der Anlage 1. Die Benachrichtigung soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den Rufnamen) und die Wohnung des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlbezirks,

  3. 3.

    die Angabe des Wahlraumes,

  4. 4.

    die Angabe der Wahlzeit,

  5. 5.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  6. 6.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis - Unionsbürger ihren Identitätsausweis - oder Reisepass bereitzuhalten,

  7. 7.

    die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher die Stimmabgabe nur in dem angegebenen Wahlraum zulässt,

  8. 8.

    Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise ein Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beantragt werden können; insbesondere ist darauf hinzuweisen,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte bei der Wahl der Vertretung in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlbereichs, bei der Wahl des Bürgermeisters in einem anderen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 19 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes und § 20 Abs. 6 Satz 3) und

    3. c)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 20 Abs. 4).

Bei verbundenen Wahlen ist auf der Wahlbenachrichtigung kenntlich zu machen, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Bei Wahlberechtigten, die nach dem 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 für einen Wahlscheinantrag aufzudrucken.

(3) Bei der Bürgermeisterwahl ist auch auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinzuweisen.

(4) Stellt der Wahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Hauptwahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, 6 bis 8 zu benachrichtigen sind. Der Wahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er kann die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung abweichend von § 70 Abs. 1 in geeigneter Weise bekannt machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).