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§ 8 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 1 – Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahlräume

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 KWO M-V – Wahlbereiche (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

Bei der Wahl der Vertretung bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche die Vertretung. Bei verbundenen Wahlen haben die Kreistage die beabsichtigte Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl mit der von den Gemeindevertretungen beabsichtigten Abgrenzung der Wahlbereiche für die Gemeindewahlen unter Beachtung des § 5 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abzustimmen.