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§ 68 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Wiederholungswahl, Wahl aus besonderem Anlass, Ergänzungswahl

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 KWO M-V – Ergänzungswahl (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Scheiden während der Wahlperiode so viele Vertreter aus der Vertretung aus, dass mehr als ein Drittel der Mandate nach § 4 Absatz 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt sind, unterrichtet der Wahlleiter die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Ergänzungswahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine und teilt diese dem Wahlleiter mit. Für das Verfahren der Ergänzungswahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Ergänzungswahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.