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§ 63 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 KWO M-V – Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters im Wahlgebiet (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter so weit wie möglich auf. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken einschließlich des Briefwahlergebnisses zusammen.

(2) Der Wahlausschuss tritt binnen acht Tagen nach der Wahl zur Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zusammen. Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 64 und 69 des Kommunalwahlgesetzes fest:

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahl der ungültigen Stimmen,

  5. 5.

    die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, in dem Fall des § 64 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und die Zahl der gültigen "Nein"-Stimmen,

  6. 6.

    den Namen des gewählten Bewerbers, wenn ein Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 64 Absatz 2 oder 3 des Kommunalwahlgesetzes erreicht hat,

  7. 7.

    die Namen der beiden Bewerber, die für die Stichwahl zugelassen sind, wenn mehrere Bewerber an der Wahl teilgenommen haben und kein Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes erhalten hat,

  8. 8.

    dass die Gemeindevertretung den Bürgermeister nach § 64 Absatz 4 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes wählt, wenn die Wahl nur mit einem Bewerber stattgefunden hat und der Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 64 Absatz 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes nicht erreicht hat.

(3) § 62 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 40 angefertigt. Sie wird von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses und vom Schriftführer unterzeichnet. Der Niederschrift wird die Zusammenstellung über das Wahlergebnis nach Absatz 1 Satz 3 beigefügt; § 62 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 9 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Wahlleiter benachrichtigt den zum Bürgermeister gewählten Bewerber schriftlich unverzüglich nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss. Er weist ihn gleichzeitig auf § 42 des Kommunalwahlgesetzes hin.

(6) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt und gibt der Rechtsaufsichtsbehörde von der Bekanntmachung unverzüglich Kenntnis. Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahl der ungültigen Stimmen,

  5. 5.

    den Namen des gewählten Bewerbers, wenn ein Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 64 Absatz 2 oder 3 des Kommunalwahlgesetzes erreicht hat,

  6. 6.

    die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im Fall des § 64 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und die Zahl der gültigen "Nein"-Stimmen,

  7. 7.

    die Namen der beiden Bewerber, die für die Stichwahl zugelassen sind, wenn mehrere Bewerber an der Wahl teilgenommen haben und kein Bewerber die nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit erreicht hat. Der Wahlleiter weist auf den Tag der Stichwahl hin.

Die öffentliche Bekanntmachung des Namens des gewählten Bewerbers erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Bewerber. Findet eine Neuwahl statt, ist § 33 Absatz 2 zu beachten.