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§ 55 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 KWO M-V – Zählung der Stimmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmter Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind, dabei werden bei der Wahl der Vertretung für den Fall, dass nur eine oder zwei Stimmen abgegeben wurden, die nicht abgegebenen Stimmen nicht gezählt; auf § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird hingewiesen. Bei der Wahl des Bürgermeisters wird im Fall des § 67 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes verlesen, ob der Wähler mit "Ja" oder "Nein" gestimmt hat. Ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettel, auf denen Stimmen nach § 34 Absatz 1, § 35 oder § 68 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist. Die Beisitzer sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 und 3 (ausgezählte Stimmzettel) und Satz 5 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluss der Zählung unter ihrer Aufsicht.

(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 5 wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.

(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an

  1. a)

    bei der Wahl der Vertretung für welchen oder welche Bewerber die Stimmen lauten,

  2. b)

    bei der Wahl des Bürgermeisters

    1. aa)

      für welchen Bewerber die Stimme lautet,

    2. bb)

      in den Fällen des § 64 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes, ob die Stimme auf "Ja" oder "Nein" lautet.

Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob bei der Wahl der Vertretung alle drei Stimmen oder nur einzelne Stimmen oder bei der Wahl des Bürgermeisters die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Eine einzelne Stimmabgabe ist ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung eines Bewerbers der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist; bei der Wahl der Vertretung bleibt die Gültigkeit der übrigen Stimmen unberührt. Sind bei der Wahl der Vertretung Stimmen für gültig erklärt worden, muss auf dem Stimmzettel vermerkt werden, für welchen oder welche Bewerber die Stimmen gezählt werden. Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand entschieden hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(4) Ergeben sich bei der Stimmenzählung nach den Absätzen 1 bis 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 56) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.