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§ 49 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 KWO M-V – Briefwahl (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. 1.

    Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel.

  2. 2.

    Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

  3. 3.

    Er unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Datums.

  4. 4.

    Er steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

  5. 5.

    Er verschließt den Wahlbriefumschlag.

  6. 6.

    Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der Gemeindewahlbehörde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Bei verbundenen Wahlen benutzt der Wahlberechtigte für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlbriefumschlag wird der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn bei der Wahl der Vertretung das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist.

(2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 44 sinngemäß. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu unterschreiben und damit zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozial therapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist dafür zu sorgen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gesteckt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.

(4) Die Gemeindewahlbehörde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.

(5) § 43 Absatz 9 gilt entsprechend.