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§ 37 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 KWO M-V – Ausstattung des Wahlvorstandes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

Die Gemeindewahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.

    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

  3. 3.

    das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 21 Absatz 10) oder die schriftliche Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind,

  4. 4.

    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

  5. 5.

    Vordrucke der Wahlniederschrift und Zählliste,

  6. 6.

    Vordrucke der Schnellmeldung,

  7. 7.

    Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, sowie gegebenenfalls weiterer nach § 77 des Kommunalwahlgesetzes erlassener Verordnungen,

  8. 8.

    Abdruck der Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlbehörde,

  9. 9.

    Verschlussmaterial für die Wahlurne,

  10. 10.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.