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§ 16 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 KWO M-V – Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Die Gemeindewahlbehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Bei Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 18 Absatz 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindewahlbehörde bedient werden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 3 öffentlich bekannt,

  1. 1.

    von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

  2. 2.

    dass bei der Gemeindewahlbehörde innerhalb der Einsichtnahmefrist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,

  3. 3.

    dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  4. 4.

    bei welcher Stelle, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,

  5. 5.

    wie durch Briefwahl gewählt wird.

(3) Nach Beginn der Einsichtnahmefrist teilt die Gemeindewahlbehörde unverzüglich dem Kreiswahlleiter die Zahl der für die Kreiswahl eingetragenen Wahlberechtigten, unterteilt nach Wahlbezirken, mit; der Kreiswahlleiter übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Landeswahlleiter. Satz 1 gilt bei der Wahl des Landrates entsprechend.

(4) Innerhalb der Einsichtnahmefrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.