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§ 13 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 KWO M-V – Führung des Wählerverzeichnisses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert angelegt werden. Es muss mindestens eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten; bei der Wahl des Bürgermeisters ist eine zusätzliche Spalte für die Stichwahl vorzusehen. Wird das Verzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren.

(3) Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis angelegt und für jede Wahl eine besondere Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe verwendet.

(4) Bei der Wahl des Bürgermeisters ist für den Fall einer Stichwahl (§ 64 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend.