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§ 8 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 8 KWO LSA – Neubesetzung von Wahlämtern

(1) Wird ein Wahlausschussbeisitzer, dessen Vertreter oder ein Wahlvorstandsmitglied als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt, so ist das Wahlehrenamt unverzüglich neu zu besetzen.

(2) Das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ist neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt wird.

(3) Verbundene Wahlen gelten im Hinblick auf die Absätze 1 und 2 als einheitliche Wahl.