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§ 76 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Ersatz von Vertretern, Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern und Ergänzungswahl

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 76 KWO LSA – Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den ausgeschiedenen nächst festgestellten Bewerber durch Zustellung. Er teilt das Ausscheiden dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.

(2) Einem nächst festgestellten Bewerber, für den die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 oder 2 KWG LSA vorliegt, ist vor der Feststellung über sein Ausscheiden Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.