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§ 74 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 74 KWO LSA – Einzelne Neuwahl

(1) Die einzelne Neuwahl soll spätestens fünf Monate nach Eintritt ihrer Voraussetzung stattfinden.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der einzelnen Neuwahl vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(4) Für die einzelne Neuwahl nach Auflösung der Vertretung gilt § 21 Abs. 10 KWG LSA entsprechend mit der Maßgabe, dass der letzte Tag vor der Auflösung der Vertretung an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.

(5) Für die einzelne Neuwahl nach Neubildung einer Gemeinde oder eines Landkreises gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Die für die Zahl der Vertreter maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebiets die Einwohnerzahl nicht gesondert festgelegt worden, so ist sie vom Statistischen Landesamt durch einen Annäherungswert zu ermitteln. Das Statistische Landesamt kann diese Aufgabe der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde übertragen.

  2. 2.

    Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Wahrnehmung der Befugnisse der Organe der Gemeinde (des Landkreises), so beruft die Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Sie macht deren Namen und Anschriften öffentlich bekannt.

  3. 3.

    Zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer des Wahlausschusses sind alle Parteien und Wählergruppen berechtigt, die bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, mindestens einen Sitz errungen haben. Ergeben sich nach Satz 1 mehr als sechs Vorschlagsberechtigte, so erhöht sich die Zahl der Vorschlagsberechtigten, die dem Wahlleiter bis zum Ablauf der gesetzten Frist einen Beisitzer benennen.

  4. 4.

    Die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche nach § 7 KWG LSA bestimmt ein besonderer Ausschuss, der nach folgenden Grundsätzen gebildet wird:

    1. a)

      Die Zahl der Ausschussmitglieder entspricht der Zahl der im neuen Wahlgebiet zu wählenden Vertreter.

    2. b)

      Die Ausschussmitglieder werden von der Kommunalaufsichtsbehörde auf Vorschlag der in Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Parteien und Wählergruppen berufen. Sie müssen im neuen Wahlgebiet wählbar sein.

    3. c)

      Eine vorschlagsberechtigte Partei oder Wählergruppe kann so viele Ausschussmitglieder vorschlagen, wie sich aus ihrer nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets zusammengefassten Stimmenzahl bei den in Nr. 3 Satz 1 genannten Wahlen nach dem Berechtigungsverfahren nach § 39 Abs. 2 und 3 KWG LSA ergeben. Die Partei oder Wählergruppe hat bei ihren Vorschlägen zunächst ihre Vertreter in den bisherigen Wahlgebieten, danach deren nächst festgestellte Bewerber zu berücksichtigen. Sind nicht genügend nächst festgestellte Bewerber vorhanden, so kann die Partei oder Wählergruppe andere im neuen Wahlgebiet wählbare Personen vorschlagen. Macht eine Partei oder Wählergruppe von ihrem Vorschlagsrecht bis zum Ablauf der von der Kommunalaufsichtsbehörde gesetzten Frist keinen oder nicht den vollen Gebrauch, so bleibt die entsprechende Zahl der Sitze im Ausschuss unbesetzt.

    4. d)

      Die Kommunalaufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen zur Bildung des Ausschusses nach Möglichkeit jedes der in Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Wahlgebiete berücksichtigen.

  5. 5.

    Der nach Nr. 4 gebildete Ausschuss wird von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Für die Arbeitsweise des Ausschusses gelten die für den Wahlausschuss maßgebenden Vorschriften.

  6. 6.

    Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 KWG LSA gilt die Vertretung eines jeden bisherigen Wahlgebiets, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört. Hat ein Wahlgebiet zu bestehen aufgehört, bevor der Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt worden ist, so gilt § 21 Abs. 10 KWG LSA entsprechend mit der Maßgabe, dass der letzte Tag des Bestehens des Wahlgebiets an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.

  7. 7.

    Die nach § 2 Abs. 4 KWG LSA maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebietes. Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebietes die Stimmenverteilung der letzten Wahl der Vertretung nicht gesondert festgestellt worden, so ist sie vom Statistischen Landesamt durch einen Annäherungswert zu ermitteln; Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Zusammenfassung der Stimmen verschiedener Wählergruppen hat zur Voraussetzung, dass bei der letzten Wahl zwischen ihnen ein organisatorischer Zusammenhang bestand. Satz 2 und 3 ist auch für das Vorschlagsrecht der Parteien und Wählergruppen bei der Bildung des in Nr. 4 bezeichneten Ausschusses maßgebend.

(6) Für die einzelne Neuwahl nach einer Gebietsänderung, die nicht mit der Neubildung einer Gemeinde oder eines Landkreises verbunden ist, gilt Absatz 5 Nrn. 1, 3 bis 5, 6 Satz 1 und Nr. 7 entsprechend. Absatz 5 Nrn. 4 und 5 entfällt, wenn der Gebietsänderungsvertrag eine andere Regelung über die Zuständigkeit für die Bildung der Wahlbereiche enthält.

(7) Für die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei oder deren Widerruf im Zusammenhang mit einer einzelnen Neuwahl gilt § 32 entsprechend. Trifft der Landeswahlleiter die Feststellung allein (§ 46 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA), so teilt er sie der betroffenen Vereinigung und dem Wahlleiter mit. Gilt die Anerkennung als Partei auch für künftige einzelne Neuwahlen, so macht er sie außerdem öffentlich bekannt. Für den Widerruf einer Anerkennung als Partei bedarf es eines Beschlusses des Landeswahlausschusses, wenn dieser die zu widerrufende Feststellung getroffen hat.

(8) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.