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§ 7 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 7 KWO LSA – Beweglicher Wahlvorstand

(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes oder seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstandes.

(2) Der Gemeindewahlleiter kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirkes mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlbereiche, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirk des jeweiligen Wahlbereiches eingesetzt werden.