Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 63 KWO LSA – Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirkes

(1) Der Wahlvorstand des nach § 62 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Wahlbezirkes behandelt die ihm nach § 62 Abs. 5 übergebenen Wahlbriefe nach Ablauf der Wahlzeit, bevor die Wahlurne geöffnet wird, wie folgt:

  1. 1.

    Die Wahlbriefe werden einzeln geöffnet. Ihnen werden der Wahlschein und der Stimmzettelumschlag entnommen.

  2. 2.

    Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Der Wahlbrief ist zu beanstanden, wenn nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b bis h Bedenken gegen seine Zulassung bestehen. Der Wahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der beanstandeten Wahlbriefe. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift des Wahlbezirkes zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Ergänzung zur Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.

(3) Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Stimmzettelumschlag zu legen. Dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 2 Satz 4 genannte Paket einzubeziehen. Im Falle des § 60 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ist entsprechend zu verfahren. Die Zahl der nach § 60 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 als ungültig geltenden Stimmzettel ist in die Ergänzung zur Wahlniederschrift einzubeziehen.

(4) Der Gemeindewahlleiter kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen 1 bis 3 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.