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§ 60 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 60 KWO LSA – Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig,

  1. 1.

    wenn er nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,

  2. 2.

    wenn er bei der Wahl zu einer Vertretung mehr als drei Kennzeichnungen oder bei der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- oder Landratswahl mehr als eine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,

  4. 4.

    wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

  5. 5.

    wenn er keine Kennzeichnung enthält.

(2) Auf einem an sich gültigen Stimmzettel ist eine einzelne Stimmabgabe ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung eines Bewerbers der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.

(3) Bei der Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:

  1. 1.

    Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

    1. a)

      der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

    2. b)

      dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

    3. c)

      dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,

    4. d)

      der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

    5. e)

      weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

    6. f)

      der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält; bei verbundenen Wahlen gilt dies nur, wenn die Wahlscheine für dieselben Wahlen gelten,

    7. g)

      kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

    8. h)

      ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

    Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

  2. 2.

    Enthält der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, so gilt Folgendes:

    1. a)

      Wird das Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des Wahlbezirkes eingezogen (§ 63), so gelten diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.

    2. b)

      wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt (§ 64), so gelten diese Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.

  3. 3.

    Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wähler wahlberechtigt ist.

  4. 4.

    Ist ein Wähler bei verbundenen Wahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält sein Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.