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§ 59 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 59 KWO LSA – Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmter Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden:

  1. 1.

    Stimmzettel, die nach § 60 Abs. 1 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist,

  2. 2.

    Stimmzettel, auf denen eine einzelne Stimmabgabe zweifelhaft erscheint (§ 60 Abs. 2).

Die Beisitzer sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezahlte Stimmzettel) und Satz 3 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluss der Zählung unter ihrer Aufsicht.

(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 3 wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.

(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerber die Stimmen lauten.

(4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(5) Ergeben sich bei der Stimmenzählung nach den Absätzen 1 und 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 61) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Grunde für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(6) Erfolgt die Zählung der Stimmen unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ist dabei die Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu gewährleisten. Abweichend von Absatz 1 bis 4 sind die Stimmzettel bei der elektronischen Erfassung einzeln zu nummerieren. Die abgegebenen Stimmen aus den nach Absatz 1 Satz 2 gebildeten Stimmzettelstapeln unddie gültigen Stimmen nach Absatz 3 werden von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und durch ein anderes Mitglied in der Software erfasst. Ungültige Stimmzettel nach Absatz 3 werden in der Software als ungültige Stimmzettel oder als Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung der Stimmzettel. Der Wahlvorsteher kontrolliert den Auszählungsvorgang.

(7) Der Wahlvorstand überprüft durch Stichproben die korrekte Erfassung nach Absatz 6 und die Summierung der Stimmen durch die Software. Die Anzahl der durchgeführten Stichproben und deren Ergebnisse sind in der Wahlniederschrift einzutragen.

(8) Ergeben sich bei der Stichprobe oder Stimmenzählung unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Auszählvorgang zu beenden und ganz oder teilweise manuell zu wiederholen.