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§ 57 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 57 KWO LSA – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Im Anschluss an die Wahlbehandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

  4. 4.

    die Zahlen der für jeden Bewerber und für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,

  5. 5.

    die Gesamtzahl der gültigen Stimmen.

(2) In das Wahlergebnis des Wahlbezirkes wird das Ergebnis der Briefwahl einbezogen, wenn der Gemeindewahlleiter es angeordnet hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1).

(3) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festgestellt.

(4) Erweist sich aus besonderen Gründen eine Unterbrechung der Feststellung des Wahlergebnisses als erforderlich, kann der Gemeindewahlleiter, bei Kreiswahlen im Einvernehmen mit dem Kreiswahlleiter, anordnen, dass die Feststellung am Tag nach der Wahl fortgesetzt wird. Der Wahlvorsteher hat in Gegenwart des beschlussfähigen Wahlvorstandes alle Wahlunterlagen des Wahlbezirkes zu verpacken und zu versiegeln und in Absprache mit dem Gemeindewahlleiter für eine sichere Verwahrung zu sorgen, bis die Ermittlung des Wahlergebnisses fortgesetzt wird. Zeit und Ort der Fortsetzung sind vom Wahlvorsteher im Wahlraum mündlich bekannt zu geben. Der Gemeindewahlleiter kann fehlende Mitglieder des Wahlvorstandes durch andere Wahlberechtigte und Bedienstete der Gemeinde oder des Landkreises ersetzen. In der Wahlniederschrift sind die Gründe für die Unterbrechung anzugeben.