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§ 38a KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 38a KWO LSA – Wahlbekanntmachung zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl und Bewerbungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) In der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 KWG LSA ist darauf hinzuweisen, dass Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Die Bekanntmachung muss einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Versicherung mit dem in Absatz 2 bestimmten Inhalt für die Bewerber zur Bürgermeister- oder Landratswahl enthalten.

(2) Bewerben sich Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- oder Landratswahl, so haben sie mit der Bewerbung und den Unterlagen nach § 39 Abs. 1 und 2 eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8b abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.