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§ 33 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 4 – Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 33 KWO LSA – Rücktritt von Bewerbern

Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück (§ 25 Abs. 1 KWG LSA), so unterrichtet der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlages.