§ 33 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 4 – Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
§ 33 KWO LSA – Rücktritt von Bewerbern
Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück (§ 25 Abs. 1 KWG LSA), so unterrichtet der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlages.