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§ 23 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 23 KWO LSA – Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheines

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlbereich er gilt.

(3) Bei verbundenen Wahlen wird für diese nur ein Wahlschein erteilt. Ist der Wahlberechtigte nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muss dies aus dem Wahlschein hervorgehen.

(4) Für die Gestaltung des Wahlscheines gilt das Muster der Anlage 4a.