§ 12 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 1 – Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale
§ 12 KWO LSA – Sonderwahlbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die kein Wahllokal außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, sollen bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke gebildet werden. § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen können innerhalb der Wahlbereichsgrenze zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.