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§ 1 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 1 KWO LSA – Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. 1.

    die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters und Ortsvorstehers nach § 82 Abs. 1 und § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes (Gemeindewahlen).

  2. 2.

    für die Wahl der Verbandsgemeinderäte sowie die Wahl und Abwahl des Verbandsgemeindebürgermeisters (Verbandsgemeindewahlen),

  3. 3.

    die Wahl des Kreistages und die Wahl und Abwahl des Landrates (Kreiswahlen) sowie

  4. 4.

    für die Durchführung von Einwohnerantrag. Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt durchzuführen sind.

Soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl der Verbandsgemeinderäte sowie die Wahl und Abwahl des Verbandsgemeindebürgermeisters die Bestimmungen für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters sinngemäß. Gleiches gilt für die Wahl der Ortschaftsräte und Ortsvorsteher.