§ 9 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Stimmbezirke
§ 9 KWO – Sonderstimmbezirke
(1) Für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindeverwaltung bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.