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§ 86 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 KWO – Stimmabgabe

Der Abstimmende erhält einen Stimmzettel mit dem Text der Frage der zu entscheidenden Angelegenheit. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, dass er die Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet.