§ 86 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Bürgerentscheid
§ 86 KWO – Stimmabgabe
Der Abstimmende erhält einen Stimmzettel mit dem Text der Frage der zu entscheidenden Angelegenheit. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, dass er die Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet.