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§ 76 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 KWO – Wahlbekanntmachung, Stimmabgabe

(1) Die Wahlbekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 30. Wird die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften durchgeführt, ist die Wahl nach dem Muster der Anlage 21 bekannt zu machen.

(2) Bei der Wahl im Wahlraum eines Stimmbezirks legt der Wähler den gekennzeichneten Stimmzettel nach innen gefaltet in die Wahlurne. Die Wahlbenachrichtigung ist dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn jeweils nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.

(3) Bei Briefwahl ist der gekennzeichnete Stimmzettel nach innen gefaltet in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag zu stecken. § 49 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.