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§ 71 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 KWO – Wahlleiter

Die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde und der Ortsvorsteher wird vom Gemeindewahlleiter, die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde vom Verbandsgemeindewahlleiter und die Wahl des Landrats vom Kreiswahlleiter geleitet. Wer als Bewerber an der Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats teilnimmt, kann bei dieser Wahl nicht Wahlleiter oder Beisitzer des Wahlausschusses sein. Bewerber ist,

  1. 1.

    wer in einer Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats als Bewerber gewählt worden ist und der Wahl zugestimmt hat; der Bewerber hat dies der Gemeinde- oder Kreisverwaltung unverzüglich mitzuteilen, oder

  2. 2.

    wer als Einzelbewerber einen Wahlvorschlag eingereicht hat.

Die Wahl wird in diesem Fall von dem Wahlleiter geleitet, der nach § 59 Abs. 2, 3 oder 4 KWG an die Stelle des Bürgermeisters oder des Landrats tritt oder zu wählen ist.