§ 70 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 70 KWO – Grundsatz
Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.