Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses → Zweiter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 KWO – Ersatzpersonen

(1) Bei der Feststellung einer Ersatzperson nach § 45 KWG ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG seit der Wahl ununterbrochen vorliegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss. Bei Losentscheid ist entsprechend § 63 Abs. 6 zu verfahren. § 64 gilt entsprechend.

(2) Ist bei der Wahl zum Bezirkstag ein Nachfolger benannt, so ist dieser als Ersatzperson einzuberufen. Ist ein Nachfolger nicht benannt oder bereits vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, ist der nächste noch nicht berufene Bewerber als Ersatzperson einzuberufen.

(3) Der Wahlleiter macht den Namen der einberufenen Ersatzperson öffentlich bekannt. Ist keine Ersatzperson vorhanden, macht dies der Wahlleiter öffentlich bekannt.