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§ 61 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses → Zweiter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 KWO – Ermittlung des vorläufigen Wahl- und Zwischenergebnisses, Schnellmeldung

(1) Der Wahlleiter stellt die nach § 58 gemeldeten Ergebnisse zum vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen. Danach erfolgt die Ermittlung der Sitze, die eine Partei oder Wählergruppe erhält (§ 41 KWG).

(2) Der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt, der Wahlleiter einer großen kreisangehörigen Stadt, der Kreiswahlleiter und der Bezirkswahlleiter melden das Wahlergebnis unter Angabe der vorläufig errechneten Verteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen unverzüglich dem Landeswahlleiter.

(3) Der Verbandsgemeindewahlleiter und der Gemeindewahlleiter einer verbandsfreien Gemeinde übersenden die Schnellmeldung unverzüglich dem Landeswahlleiter.

(4) Für die Art und Weise der Übermittlung der Meldungen gilt § 58 Abs. 5 entsprechend.

(5) In den Fällen der Unterbrechung der Wahlergebnisermittlung (§ 51 Abs. 4, § 60a Abs. 2 Satz 2) stellt der Wahlleiter am Wahlabend die gemeldeten Ergebnisse gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 60a Abs. 3 zum vorläufigen Zwischenergebnis im Wahlgebiet zusammen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.